Generell werden nach der Rechtsprechung des VwGH dann keine Rechtsfragen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, aufgeworfen, wenn jede Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung fehlt (Hinweis B vom 26. Jänner 2017, Ra 2016/20/0300). Dies ist konkret auch der Fall, wenn die Revision zur Zulässigkeit dem BVwG lediglich allgemein vorwirft, "den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht vollständig und ordnungsgemäß erhoben" zu haben.