Ist in einem Verfahren betreffend Aufenthaltstitel der Aufenthalt der Fremden nur zu einem geringen Teil (hier ca 4 von 10 Jahren) rechtmäßig, so kann dem Verstoß gegen fremdenrechtliche Bestimmungen infolge der Nichtbeachtung des Rückkehrverbotes nach Erlassung der Ausweisung ein größeres Gewicht beigemessen werden (vgl. E 21. Jänner 2010, 2009/18/0429).
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