JudikaturVwGH

Ra 2016/21/0287 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
20. Oktober 2016

Das VwG hat ausschließlich jene Maßnahme zu beurteilen, die in der Beschwerde ausdrücklich als angefochten bezeichnet wird (vgl. B 27. Jänner 2016, Ra 2015/10/0129). In diesem Sinn wurde auch zu der bis 31. Dezember 2013 geltenden, vergleichbaren Regelung des § 67c Abs. 2 AVG vom VwGH judiziert, dass der unabhängige Verwaltungssenat verpflichtet ist, den bei ihm angefochtenen Verwaltungsakt einer Prüfung zu unterziehen; insofern gibt der Bf mit seiner Beschwerde das Prozessthema vor (Hinweis E 26. Mai 2009, 2005/01/0203). Ausgehend von diesem Zweck kann ein wesentlicher Mangel der Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes nur dann vorliegen, wenn infolge dieses Mangels nicht erkennbar ist, gegen welchen Verwaltungsakt sich die Beschwerde richtet (Hinweis E 25. November 1994, 94/02/0103; E VfGH 8. Oktober 1997, B 35/97, B 122/97,VfSlg. 14965/1997, in dem zum Ausdruck gebracht wurde, dem AVG ist insofern "jeglicher Formalismus fremd"). Für die Beurteilung der Frage, was man konkret als "angefochtenen Verwaltungsakt" zu verstehen hat, ist neben der ausdrücklichen Bezeichnung eines spezifischen Aktes als angefochten die sachverhaltsmäßige Umschreibung des Verwaltungsgeschehens maßgeblich (Hinweis E 30. Jänner 2001, 2000/01/0018).

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