JudikaturVwGH

Ra 2016/21/0287 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
20. Oktober 2016

Die Beurteilung der Frage, ob den in § 9 Abs. 1 Z 1 und 4 VwGVG 2014 für eine Maßnahmenbeschwerde normierten Inhaltserfordernissen - einerseits betreffend die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und andererseits betreffend das Begehren - durch die zeitlichen Umschreibungen der bekämpften Zurückweisungen in der Beschwerde ausreichend entsprochen wurde oder ob es dazu der Angabe eines konkreten Datums bedurft hätte, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. In solchen Konstellationen setzt die Zulässigkeit einer Revision unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG voraus, dass diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgte (Hinweis B 24. März 2015, Ra 2015/05/0001; B 8. Jänner 2015, Ra 2014/08/0064; B 28. Juni 2016, Ro 2015/10/0028).

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