JudikaturVwGH

Ra 2016/21/0252 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
20. Oktober 2016

Mit der insoweit am 1. Juni 2016 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 24/2016 wurde - befristet bis 31. Mai 2018 - in § 22 AsylG 2005 ein neuer Abs. 1 eingefügt, wonach über einen Antrag auf internationalen Schutz abweichend von § 73 Abs. 1 AVG längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden ist. In den Gesetzesmaterialien (AB 1097 BlgNR 25. GP 7) wurde dies mit der Belastungssituation des BFA begründet. Im Erkenntnis vom 24. Mai 2016, Ro 2016/01/0001 bis 0004, hat der VwGH diese besondere, letztlich auch vom Gesetzgeber anerkannte Belastungssituation schon vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 24/2016 als ausreichenden Grund für das Vorliegen von unüberwindlichen, einer iSd § 8 VwGVG 2014 iVm § 73 Abs. 1 AVG fristgerechten Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz entgegen stehenden Hindernissen gewertet.

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