Angesichts der ab 2014 hervorgerufenen instabilen Konfliktlage in der Ostukraine weisen die im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG annähernd zwei Jahre alten Länderberichte nicht die nach der hg. Rechtsprechung erforderliche Aktualität auf (vgl. in diesem Zusammenhang das ebenfalls die mangelnde Aktualität von Länderberichten zur Situation in der Ukraine betreffende Erkenntnis des VfGH vom 22. September 2016, E 1641/2016-10, E 1642- 1643/2016-8). Obwohl sich schon aus den vom BVwG getroffenen Feststellungen Hinweise auf eine Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage in der Ostukraine entnehmen lassen, hat es keine zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Berichte dazu eingeholt. Der in der Beweiswürdigung enthaltene allgemeine Hinweis darauf, dass sich, soweit Berichte älteren Datums zugrunde gelegt worden seien, die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert hätten, ersetzt gerade im Fall einer aus allgemein zugänglichen Informationsquellen bekannten instabilen Sicherheitslage nicht die Auseinandersetzung mit aktuellen Situationsberichten.
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