Das BVwG kam unter Bedachtnahme auf das österreichische Ehegesetz zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall (der Revisionswerber und seine Partnerin heirateten 2013 - in Abwesenheit dieser - in Afghanistan; einen persönlichen Kontakt gab es vor der Eheschließung seit mindestens sieben Jahren nicht) die Anwendung des fremden Sachrechts betreffend "Ferntrauung" den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung im Sinn des § 6 IPRG entgegensteht. Ausgehend von dem vom BVwG festgestellten Sachverhalt (Hinweis B vom 22. Dezember 2016, Ra 2016/20/0351 bis 0354, mwN) vermag die Revision nicht aufzuzeigen, dass die einzelfallbezogene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (Hinweis B vom 27. Juni 2017, Ra 2017/10/0076).