JudikaturVwGH

Ra 2016/18/0388 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
22. März 2017

Wenn das BVwG einen "westlichen Lebensstil" der Revisionswerberin bloß aufgrund ihres Erscheinens zur mündlichen Verhandlung mit einem Kopftuch und traditioneller Bekleidung verneint, verkennt es, dass allein dieser Umstand nicht gegen eine Lebensweise der Revisionswerberin, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, spricht. Das BVwG hätte sich vielmehr damit auseinandersetzen müssen, wie es der Revisionswerberin erginge, wenn sie in der relevanten Herkunftsregion den im Entscheidungszeitpunkt gelebten Lebensstil führen würde (vgl. VwGH vom 15. Dezember 2015, Ra 2014/18/0118- 0119). Das BVwG hätte somit auf Basis konkreter Feststellungen zur aktuellen Lebensweise der Revisionswerberin - unter Heranziehung aktueller Länderberichte - die zu erwartenden Reaktionen auf die von ihr weiterhin angestrebte Lebensweise in ihrer Heimatregion in Afghanistan prüfen müssen, um das Vorliegen eines Konventionsgrundes beurteilen zu können.

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