Nach der Judikatur des VwGH zu § 67g Abs. 1 AVG idF BGBl. Nr. 471/1995, welche die Verkündung von Bescheiden regelte, ist die Verkündung eines Bescheides auch dann zulässig, wenn die Parteien nicht anwesend sind. Der Bescheid ist mit der mündlichen Verkündung rechtlich existent geworden (vgl. VwGH vom 2. August 1996, 95/02/0503). Diese Rechtsprechung ist auf den nunmehr in Geltung stehenden § 29 VwGVG 2014 zu übertragen. § 29 VwGVG 2014 fehlt es ebenso wie § 67g AVG (in der genannten Fassung) an einer ausdrücklichen Regelung hinsichtlich der Zulässigkeit und Wirksamkeit eines in Abwesenheit der Parteien mündlich verkündeten Erkenntnisses. In Bezug auf den hier anzuwendenden § 29 VwGVG 2014 ist jedoch im Einklang mit der bisherigen hg. Judikatur die Auffassung zu vertreten, dass das Erkenntnis mit seiner mündlichen Verkündung auch dann rechtlich existent geworden ist, wenn die Parteien nicht anwesend sind (vgl. auch VwGH vom 27. Juni 2016, Ra 2016/11/0059, Ra 2016/11/0068).
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