JudikaturVwGH

Ra 2016/15/0012 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
23. Februar 2017

Die Begründung eines dinglichen Rechts ist als "Vermietung" im Sinne des Umsatzsteuerrechts zu beurteilen, wenn dem Betreffenden auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als ob er dessen Eigentümer wäre, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (vgl. EuGH vom 4. Oktober 2001, C-326/99, Stichting "Goed Wonen", Rn 54 f). Das ausschließliche Nutzungsrecht kann in der mit dem Vermieter geschlossenen Vereinbarung beschränkt werden. Solche vertragliche Beschränkungen des an der Sache bestehenden Nutzungsrechts schließen nicht aus, dass es sich gegenüber allen anderen Personen, die nicht im Gesetz oder im Vertrag als Personen genannt sind, um ein ausschließliches Nutzungsrecht handelt (vgl. EuGH vom 18. November 2004, C-284/03, Temco Europe SA, Rn 24 f).

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