Ein Streit im Rechtsmittelweg um die Zuerkennung einer Abgabengutschrift führt weder zu der Möglichkeit einer Aussetzung der Einhebung (vgl. etwa Ritz, BAO5, § 212a Tz 13: Abweisung eines Antrags auf Nachsicht im Unterschied zum Widerruf einer Nachsicht) und daher auch nicht zu Aussetzungszinsen noch zu Beschwerdezinsen (mangels möglicher "Entrichtung" eines beantragten Gutschriftbetrags).
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