JudikaturVwGH

Ra 2016/12/0087 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
09. September 2016

Ein vor Gericht im Verständnis des § 55a Abs. 2 erster Satz EheG geschlossener Vergleich hat ua die "unterhaltsrechtlichen Beziehungen" der Ehegatten für den Fall der Scheidung zu regeln. Diese vergleichsmäßige Regelung hat eine vollständige zu sein. Über den vereinbarten Betrag hinausgehende zivilrechtliche Unterhaltsansprüche der früheren Ehegattin gegenüber dem Gemeindebediensteten nach der Scheidung setzen daher entweder eine mündliche Zusatzvereinbarung zu diesem gerichtlichen Vergleich oder aber eine nachträgliche Abänderung der damit geschlossenen Vereinbarung durch konkludentes (tatsächliches) Verhalten voraus.

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