Nach § 9 Abs. 1 Z. 3 VwGVG 2014 hat eine Beschwerde an das VwG die "Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt", zu enthalten; das damit normierte Inhaltserfordernis bezieht sich auf jenes Vorbringen des Bf, aus dem er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes (infolge Verfahrensfehler, materieller Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit) ableitet (vgl. E 20. Juni 2017, Ra 2016/01/0288; E 17. Dezember 2014, Ro 2014/10/0120). Darauf, ob diese Gründe der Beschwerde zum Erfolg verhelfen, kommt es bei der Prüfung der formellen Erfordernisse eines Rechtsmittels nicht an (vgl. E 20. Juni 2017, Ra 2016/01/0288). Der Umstand, dass sich die Beschwerde allenfalls als unbegründet erweisen sollte und im Beschwerdeschriftsatz ein Vorbringen erstattet wird, das im Ergebnis möglicherweise nicht geeignet sein könnte, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen, berechtigt das VwG nicht zur Zurückweisung der Beschwerde. Vielmehr wäre über die Frage der Begründetheit der Beschwerde im Wege einer inhaltlichen (gegebenenfalls abweisenden) Entscheidung abzusprechen.
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