Parteibeschwerden iSd Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG sind nur insoweit zu prüfen, als die Frage einer Verletzung von subjektivöffentlichen Rechten Gegenstand ist (vgl. E 16. Februar 2017, Ra 2015/05/0060; B 27. Jänner 2016, Ra 2014/10/0003). Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch die Begründung des Bescheides kommt grundsätzlich nicht in Betracht, sondern eine Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten kann nur durch den Spruch des angefochtenen Bescheides bewirkt werden(vgl. B 10. Dezember 2013, 2013/05/0203; B 16. Dezember 2010, 2007/15/0257).
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