Ra 2016/12/0044 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 4 Z 2 BDG 1979 ist aus dienstrechtlicher Sicht auch bei einer sechs Monate übersteigenden Betrauung nicht von einer dauernden, sondern lediglich von einer provisorischen Betrauung im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung auszugehen. Im unmittelbaren Anwendungsbereich der Sondervorschrift des § 94a Abs. 1 Z 1 lit. b GehG 1956 käme ausnahmsweise auch in gehaltsrechtlicher Hinsicht selbst bei einer ununterbrochenen Betrauung des Beamten in der Dauer von 22 Monaten die Rechtsprechung zum grundsätzlichen "Umschlagen" einer vorübergehenden in eine dauernde Betrauung nach sechs Monaten (vgl. E 21. Oktober 2005, 2005/12/0049) nicht zum Tragen (vgl. E 15. Dezember 2010, 2009/12/0194). Es wäre sohin auch unter Zugrundelegung der Betrauung für einen Zeitraum von 22 Monaten nicht nur in dienstrechtlicher Hinsicht, sondern auch in gehaltsrechtlicher Hinsicht nicht von einer Dauerverwendung auszugehen. Folglich war die Gewährung einer Funktionszulage nach § 91 GehG 1956 jedenfalls ausgeschlossen und wäre allenfalls nur die Gewährung einer Ergänzungszulage in Betracht gekommen (vgl. E 24. April 2002, 98/12/0088, VwSlg. A/15816; E 5. September 2008, 2005/12/0068; E 21. Oktober 2005, 2005/12/0049; E 18. Dezember 2014, 2011/12/0159).