JudikaturVwGH

Ro 2016/12/0025 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
21. März 2017

Der VwGH hat zur Frage, ob die besoldungsrechtliche Stellung eines Bundesbeamten im Verständnis des § 113 Abs. 10 GehG 1956 weiterhin vom Vorrückungsstichtag bestimmt bleibt, wenn dieser auf Grund einer Option gemäß § 254 Abs. 1 des BDG 1979 in Anwendung des § 134 Abs. 1 Z 2 GehG 1956 tabellarisch übergeleitet wurde, ausgeführt: Soweit den ErläutRV zur Novelle BGBl. I Nr. 82/2010 (781 BlgNR XXIV. GP, 4 f) vorschwebt, dass eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ua dann ausgeschlossen sein soll, wenn sich die bestehende besoldungsrechtliche Stellung aus einer tabellarischen Überleitung (zB nach § 134 GehG 1956) ergibt, weil sich die aktuelle besoldungsrechtliche Stellung dann nicht mehr durch den Vorrückungsstichtag bestimme, hat diese Intention im Gesetzeswortlaut, namentlich in § 113 Abs. 10 legcit keinen Niederschlag gefunden. Danach soll eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ua zwar nur in denjenigen Fällen erfolgen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird; das Gesetz nimmt damit aber keinen Bezug auf den Fall einer Überleitung nach § 134 legcit oder nach anderen Bestimmungen. Auch kann der Rechtsprechung des VwGH nicht entnommen werden, dass eine Änderung des Vorrückungsstichtages im Falle einer Überleitung nach § 134 legcit (oder nach anderen Bestimmungen) keinesfalls eine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung im (neuen) Funktionszulagenschema nach sich ziehen könnte. Eine solche Auslegung verbietet sich schon aus unionsrechtlichen Gründen, weil hiedurch im Ergebnis eine unionsrechtlich gebotene Gleichbehandlung wiederum abgeschnitten (bzw. eine unionsrechtlich verbotene Diskriminierung prolongiert) wird, ohne dass hiefür sachliche Gründe ins Treffen geführt werden könnten. Nichts anderes gilt für eine durch Bescheid aus dem Jahr 1998 bewirkte Überleitung gemäß Abs. 4 der

21. Übergangsbestimmungen zur NÖ GdBGehaltsO 1976-Novelle LGBl. 2440-35. Die Folgen einer solchen Überleitung für die Bestimmung der besoldungsrechtlichen Stellung regelt nämlich Abs. 5 legcit. ohne Einräumung diesbezüglichen Ermessens an das überleitende Organ. Die Ausführungen des Überleitungsbescheides zu der durch die Überleitung erlangten besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten sind daher feststellender und nicht rechtsgestaltender Natur. Die in sinngemäßer Anwendung des § 146 Abs. 1 Z 2 GehG 1956 auf Grund der Überleitung gebührende Gehaltsstufe hängt von jener Gehaltsstufe ab, die bei Verbleib in der bisherigen Verwendungsgruppe gebührt hätte, welche ihrerseits vom Stichtag abhängig war. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beamte in sinngemäßer Anwendung des § 146 Abs. 1 Z 2 GehG 1956 von der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe W2 in die Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe E2a (und nicht in deren Gehaltsstufe 2) überstellt wurde. Dieser Umstand erklärt sich offenbar daraus, dass Beamte des Niederösterreichischen Gemeindewachdienstes ihre Laufbahn in der Verwendungsgruppe W2 in der Dienstklasse I begannen (vgl. § 25 NÖ GdBGehaltsO 1976 aF), während dies bei Wachebeamten der Verwendungsgruppe W2 des Bundes mit der Dienstklasse III der Fall war (vgl. § 138 Abs. 2 Z 1 iVm § 118 Abs. 2 lit. c GehG 1956). Dieser Umstand ändert aber nichts an der unmittelbaren Abhängigkeit der in der Verwendungsgruppe E2a erreichten Gehaltsstufe von der zuvor in der Verwendungsgruppe W2 erlangten besoldungsrechtlichen Stellung, welche ihrerseits vom Stichtag abhängig war.

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