JudikaturVwGH

Ro 2016/12/0025 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
21. März 2017

Der nach der im letzten Satz des Abs. 1 der 22.

Übergangsbestimmungen zur 2. NÖ GdBDO 1976-Novelle 2012, LGBl. 2400-50, verwiesenen Rechtslage bestehende generelle Ausschluss von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres für die Anrechnung war (vgl. Urteil EuGH 28. Juni 2009, C-88/08, Hütter) mit dem Unionsrecht unvereinbar. Die mit der Novelle LGBl. 2400-50 geschaffene Optionsmöglichkeit war nicht geeignet, die schon im Altrecht bestehende Diskriminierung zwischen Altbeamten zu beseitigen (vgl. Urteil EuGH 11. November 2014, C-530/13, Schmitzer). Die RL 2000/78/EG verbietet auch Diskriminierungen von nichtoptierenden Altbeamten gegenüber anderen nichtoptierenden Altbeamten, zumal sich auch diese in derselben Situation befinden (vgl. E 16. November 2015, Ra 2015/12/0013). In Ansehung diskriminierter "Altbeamter", welche nicht optiert haben, gilt in Übertragung der Ausführungen des VwGH in diesem Erkenntnis auf die Rechtslage nach § 4 NÖ GdBDO 1976 aF, dass die sie diskriminierenden Restriktionen der Anrechenbarkeit auf Zeiten, soweit sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres liegen, insoweit unangewendet zu bleiben haben, als sie sich diskriminierend auswirken. Dies entspricht auch dem vom EuGH in seinem Urteil vom 28. Jänner 2015, Rs C-417/13, Starjakob, entwickelten Grundsatz, wonach ein diskriminierter Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, vor einer unmittelbaren Geltendmachung seiner Ansprüche aus der Diskriminierung an Verfahren mitzuwirken, die seiner Überleitung in ein gleichfalls diskriminierendes System dienen sollen. Aus diesen Erwägungen ist mit Ablauf der Umsetzungsfrist der RL 2000/78/EG und dem damit verbundenen Inkrafttreten des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbotes aus dem Grunde des Alters gemäß Art. 2 RL 2000/78/EG eine gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides im Jahr 1984 relevante, die Rechtskraft dieses Bescheides begrenzende Änderung der Rechtslage auch für nicht optierende Altbeamte eingetreten. Dies gilt freilich nur in Ansehung von Bemessungszeiträumen, die nach dem Ende der Umsetzungsfrist der RL 2000/78/EG gelegen sind.

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