Hat der VwGH einem VH-Antrag mit der Begründung "nicht stattgegeben", dass auch innnerhalb der zur Verbesserung des VH-Antrages gesetzten Frist kein Vermögensbekenntnis vorgelegt wurde und angesichts dieser Nichtvorlage für den VwGH nicht ersichtlich sei, dass der Antragsteller außerstande wäre, die Kosten des angestrebten Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, liegt eine Abweisung des VH-Antrages wegen Nichtvorliegens der materiellen Voraussetzungen der Verfahrenshilfe vor. Da die Entscheidung des VwGH demnach nicht auf der Versäumung einer prozessualen Frist durch den Antragsteller beruht, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung bezüglich des VH-Antrages
zurückzuweisen.