JudikaturVwGH

Ra 2016/11/0043 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
02. Mai 2016

Das VwG hat die Säumnisbeschwerde deshalb zurückgewiesen, weil bei ihrer Einbringung die gesetzlichen Entscheidungsfristen (sowohl im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung als auch betreffend die Anträge auf Wiederausfolgung des Führerscheines) noch nicht verstrichen gewesen seien. Im angefochtenen Beschluss traf das VwG daher, weil keine Säumnis der belangten Behörde vorliege, weder eine meritorische Entscheidung über die Anträge auf Wiederausfolgung des Führerscheines noch über die Entziehung der Lenkberechtigung oder den zugrunde liegenden Tatvorwurf. Das Schicksal der vorliegenden Revision hängt folglich nur von der Rechtsfrage ab, ob das VwG bei seiner Beurteilung die jeweiligen gesetzlichen Entscheidungsfristen zutreffend angewendet hat. Die Beurteilung dieser Rechtsfrage erfordert auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 MRK nicht zwingend die Durchführung einer Verhandlung (vgl. zum Entfall der Verhandlungspflicht, wenn Verfahrensgegenstand nur die Lösung einer Rechtsfrage ist, den B vom 11. März 2016, Ra 2016/11/0027, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein).

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