JudikaturVwGH

Ro 2016/11/0021 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. Januar 2017

Bewilligungen nach § 20 Abs. 5 KFG 1967 sind gemäß § 20 Abs. 6 leg. cit. "unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit" zu erteilen. Diese Bestimmung geht zurück auf die 17. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 654/1994. Die Materialien (RV 1655 Blg NR 18. GP,11) führen dazu nur aus, es sollten für Bewilligungen nach § 20 Abs. 5 KFG 1967 auch erforderliche Auflagen vorgeschrieben werden können, wobei durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich der Bewilligungserteilung festgelegt werden könnten. Es versteht sich aber von selbst, dass damit nur solche Auflagen oder Einschränkungen gemeint sind, die sich zur Wahrung öffentlicher Interessen als erforderlich erweisen. Die im angefochtenen Erkenntnis ausgesprochene Erteilung der beantragten Bewilligung unter der "Bedingung" (gemeint: Auflage), dass sich der Arzt "als ‚Ärztlicher First Responder' zur Verfügung stellt", geht über diesen Rahmen zulässiger Auflagen oder Einschränkungen nicht hinaus, soll sie doch sicherstellen, dass die Bewilligungsvoraussetzung des öffentlichen Interesses (§ 20 Abs. 5 Einleitungshalbsatz KFG 1967) an der (ausnahmsweisen) Verwendung von Blaulicht und Tonfolgehorn im in Rede stehenden Gebiet erfüllt ist.

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