Durch einen rechtskräftig ergangenen und bezüglich der Vorwürfe ausreichend konkreten Einleitungsbeschluss wird - ungeachtet seiner allfälligen Fehlerhaftigkeit - die Verjährungsfrist im Disziplinarverfahren wirksam unterbrochen (vgl. E 27. April 1989, 88/09/0004; E 14. November 2002, 2001/09/0008; E 21. September 2005, 2004/09/0034). Im Revisionsfall war bereits bei Erlassung des durch ein ordentliches Rechtsmittel bekämpfbaren Einleitungsbeschlusses die Frage der Verjährung zu beurteilen. Diese kann daher nicht neuerlich aufgeworfen werden (vgl. E 14. November 2002, 2001/09/0008).
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