Ra 2016/07/0081 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Soweit die Zulassungsausführungen eine Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von der hg. Rechtsprechung mit Blick auf eine angeblich gebotene unmittelbare Anwendung der UVP-Richtlinie behauptet, bleibt das diesbezügliche Vorbringen völlig unkonkret und ist schon aus diesem Grund nicht geeignet, eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG darzulegen (vgl. B 4. Juli 2016, Ra 2016/04/0057).