Ra 2016/07/0081 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Das VwG ist bei der Prüfung der ihm vorliegenden Sache aufgrund der Beschwerde in seiner rechtlichen Beurteilung nicht an das Beschwerdevorbringen gebunden. Vielmehr darf und muss es seiner Entscheidung sämtliche aktenkundigen bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde legen (vgl. E 27. Jänner 2016, Ra 2014/10/0038; E 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066).