Ra 2016/06/0088 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Rechtssatz
02. November 2016
Ra 2016/06/0088 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Das Aufzeigen eines Mangels oder von Widersprüchen in Gutachten ist jedenfalls geeignet, die Tatsachenfeststellungen der Behörde substantiiert zu bestreiten, sofern die Behörde ihre Entscheidung auch auf diese Gutachten stützt.