Zu den Rechtswirkungen eines Flächenwidmungsplanes im Sinne des § 44 Abs. 5 Tir LStG 1989 hat der VwGH (zur Rechtslage nach dem Tir ROG 1984) festgehalten, dass bei einem Maßstab 1:5000 des Flächenwidmungsplanes zwar der Verlauf der Trasse der Straße auszunehmen ist, mangels Kotierung aber Unstimmigkeiten in geringfügigem Ausmaß nicht als Widerspruch zum Flächenwidmungsplan erkannt werden können (Hinweis E vom 13. Dezember 1990, 90/06/0131). Besteht aber ein Widerspruch des gegenständlichen Vorhabens zum Flächenwidmungsplan in einem mehr als geringfügigen Ausmaß (im vorgenannten Sinn), erweist sich die erteilte Bewilligung gemäß § 44 Abs. 5 Tir LStG 1989 als rechtswidrig.
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