Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Heranziehung von Amtssachverständigen in einem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, wobei jedoch ein allfälliger Befangenheitsvorwurf gegenüber einem Amtssachverständigen und dessen Unbefangenheit im Einzelfall jeweils gesondert zu prüfen sind (Hinweis E vom 14. April 2016, Ra 2015/06/0037) .
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