Ra 2016/04/0037 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Wie sich aus den Erläuterungen zur Gewerbeordnungs-Novelle BGBl. I Nr. 111/2002 (RV 1117 BlgNR 21. GP, 78) ergibt, ist die Frage, was eine wirtschaftlich sinnvolle Ergänzung der eigenen Leistung ist, vor allem aus der Sicht des Nachfragers der Gesamtleistung zu beantworten. Fallbezogen sind Facility-Management-Leistungen im Zusammenhang mit einem Sanatorium ausgeschrieben, wobei der Leistungsumfang - in geringem Umfang - auch die Tätigkeit als Gefahrgutbeauftragter umfasst. Aus der Sicht der Auftraggeberin ist es im Hinblick auf diesen Ausschreibungsgegenstand wirtschaftlich sinnvoll, bei einer Gesamtvergabe diesen (geringen) Teilbereich nicht getrennt auszuschreiben bzw. nicht nur Unternehmer mit einer Gewerbeberechtigung "Gefahrgutbeauftragter" zuzulassen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die in den Erläuterungen zum Ausdruck kommende Zielsetzung der Liberalisierung der Nebenrechte (RV 1117 BlgNR 21. GP, 1 f), weshalb im Zweifel eine extensive Auslegung der im § 32 GewO 1994 neu gefassten Nebenrechte vorzunehmen sei (Hinweis E vom 2. Oktober 2012, 2010/04/0018).