JudikaturVwGH

Ra 2016/04/0037 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
15. März 2017

Der VwGH hat betreffend die Berufung auf das Nebenrecht des § 32 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall GewO 1994 in einem Vergabeverfahren wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass die Frage, ob es sich um Leistungen in geringem Umfang handelt, in Relation zur Gesamtangebotssumme (des gegenständlichen Vergabeverfahrens) zu prüfen ist (Hinweis E vom 2. Oktober 2012, 2010/04/0018, sowie das E vom 5. November 2010, 2007/04/0210, mwN). Im E 2010/04/0018 verwies der VwGH begründend auf die Erläuterungen zur Gewerbeordnungs-Novelle BGBl. I Nr. 111/2002 (RV 1117 BlgNR 21. GP, 78), wonach die gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 in geringem Umfang zulässigerweise erbrachten Leistungen anderer Gewerbe im Rahmen eines Vertragsverhältnisses erbracht werden müssen, das auf die Erbringung einer Gesamtleistung abzielt, die die eigene Leistung und die ergänzende Leistung umfasst.

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