Ro 2016/04/0013 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Auf innerstaatlicher Ebene sieht § 5 Abs. 4 E-ControlG 2010 in Einschränkung des Grundsatzes der Weisungsfreiheit vor, dass bestimmte - etwa im Ökostromgesetz oder im Energielenkungsgesetz, zum Teil aber auch im ElWOG 2010 und im GWG 2011 übertragene - Aufgaben von der E-Control unter der Leitung und nach den Weisungen des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft besorgt werden. Das Unionsrecht steht dem nach Ansicht des VwGH nicht entgegen, weil Art. 35 Abs. 4 der Richtlinie 2009/72/EG bei der Ausgestaltung der dort normierten Unabhängigkeit für die Regulierungsbehörden auf die Wahrnehmung der ihr durch diese Richtlinie übertragenen Regulierungsaufgaben abstellt. Allerdings hat die teilweise Weisungsbindung zur Folge, dass die E-Control mit Weisungen des Bundesministers konfrontiert ist und aus eigenem zu prüfen hat, ob diese Weisungen Aufgaben betreffen, die nicht dem § 5 Abs. 4 E-ControlG 2010 unterliegen.