Schon nach dem Wortlaut des § 20 Abs 1 EisenbahnG 1957 bezieht sich die Norm auf Fälle, in denen im Gefolge des Baus der Eisenbahn vorhandene Verkehrsanlagen in Mitleidenschaft gezogen wurden und nach Abschluss des Bauvorhabens wiederhergestellt werden müssen.