Konnte die revisionswerbende Gemeinde durch das Erkenntnis des VwG, in dem keine Maßnahmen angeordnet wurden, die zu einer Belastung der revisionswerbenden Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast führen, in ihren Rechten nicht verletzt sein, fehlt der Gemeinde ausgehend davon ein Rechtsschutzinteresse am Revisionsverfahren, weshalb die Revision gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen war.
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