Hat das BVwG seine Zuständigkeit im Aufhebungsbeschluss bejaht, wurde damit - mangels zwischenzeitlicher Änderung der Sach- und Rechtslage - die Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung des Falles bindend festgelegt. Das BVwG war daher zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den nach der Zurückverweisung ergangenen neuen Bescheid der Behörde zuständig.
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