Im Falle einer Aufhebung des Bescheides durch das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs 3 VwGVG 2014 ist die Verwaltungsbehörde, aber auch das Verwaltungsgericht selbst an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden, wobei damit auch die Zuständigkeitsordnung in dieser Sache festgelegt ist (vgl zur Übertragbarkeit der diesbezüglich ständigen hg Rechtsprechung zu § 66 Abs 2 AVG auf das System des § 28 Abs 3 VwGVG etwa VwGH vom 29. Juli 2015, Ra 2015/07/0034, und vom 28. Jänner 2016, Ra 2015/07/0169).
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