Der Zeitablauf von weniger als zwei Jahren, der Erwerb von Sprachkenntnissen sowie die Vorlage einer Einstellungszusage stellen keinen maßgeblich geänderten Sachverhalt iSd § 44b Abs. 1 NAG 2005 dar (Hinweis E 22. Juli 2011, 2011/22/0138 bis 0140).
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