Rückverweise
In der ao Revision wird unter dem Gesichtspunkt ihrer Zulässigkeit geltend gemacht, das VwG habe in Bezug auf die Situation von Rückkehrern nach Tschetschenien keine ausreichend aktuellen Lageberichte herangezogen. Damit wird von vornherein nur die - die Zulässigkeit der Abschiebung der Fremden in die Russische Föderation aussprechende - Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 in Frage gestellt. Diese Feststellung knüpft aber an die rechtskräftige vollinhaltliche Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz an. Im fortgesetzten Verfahren betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurden diesbezüglich keine mittlerweile eingetretenen Änderungen konkret genug vorgebracht, die eine (davon abweichende) Neubeurteilung erforderlich gemacht hätten (Hinweis B 19. Februar 2015, Ra 2015/21/0005). Dem in der Revision behaupteten Verfahrensmangel hinsichtlich der vom VwG herangezogenen Länderberichte, die den Fremden im Übrigen - ohne diesbezügliche konkrete Stellungnahmen ihrerseits - auch vorgehalten wurden, fehlt daher schon deshalb die Relevanz.