Das Vorbringen des Revisionswerbers, seine strafgerichtlichen Verurteilungen, die zur Asylaberkennung geführt haben, seien "als marginal und unbedeutend zu werten", entbehrt insbesondere aufgrund seiner Verurteilung wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB, aber auch unter Berücksichtigung der weiteren abgeurteilten Straftaten (Raub, Körperverletzung, Raufhandel und Nötigung), jeder Grundlage und ist eindeutig unrichtig.
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