Ra 2015/16/0128 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Ausgehend von der im Haftungsverfahren aufgestellten Behauptung einer (bloßen) Widmung von Zahlungen durch den Auftraggeber der Gesellschaft kam einer solch (einseitigen) Erklärung keine rechtliche Bedeutung, insbesondere für den im Revisionsfall maßgeblichen Gleichbehandlungsgrundsatz, zu. Nach § 1416 ABGB kann einer Widmungserklärung des Zahlenden allenfalls die Bedeutung zukommen, auf welche Verbindlichkeit die geleistete Zahlung angerechnet werden soll. Gegenstand einer solchen einseitigen Widmungserklärung können allerdings nur Verbindlichkeiten zwischen dem Leistenden und dem Zahlungsempfänger sein, nicht jedoch Verbindlichkeiten des Zahlungsempfängers gegenüber Dritten. Damit entbehren die im Haftungsverfahren erhobenen Behauptungen einer Widmung von Zahlungen durch den Auftraggeber der Gesellschaft jeglicher rechtlichen Relevanz.