Werden in die Aufschreibung (im Sinn des § 3 Abs. 4 GebG) Vorgänge aufgenommen, die die Partei für gebührenfrei hält, ist diesbezüglich mit einem (Abgaben )Bescheid abzusprechen; im Falle der Gebührenfreiheit mit einem Feststellungsbescheid darüber, dass für diese Vorgänge keine Gebühr festzusetzen ist (vgl. Fellner in Stempel- und Rechtsgebühren (Manz 2008), Anm. 5 zu § 3 GebG, sowie in Stempel- und Rechtsgebühren (Fellner Fachverlag) Band I, Rz 14 zu § 3 GebG, 10. Aufl. 14. Lfg.).
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