Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Feststellungsbescheid über Rechte und Rechtsverhältnisse zu ergehen, wenn dies von einer Partei beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, es sich um ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt und die maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Feststellung dieser Art nicht ausschließen. Ein die Erlassung eines Feststellungsbescheides rechtfertigendes rechtliches Interesse besteht dann nicht, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens zu entscheiden ist (Subsidiarität von Feststellungsbescheiden). Kein Feststellungbescheid ist zu erlassen, wenn die Erlassung eines Abgabenbescheides möglich ist. Weder ist über die Anwendbarkeit eines Gesetzes oder einer gesetzlichen Bestimmung und ihre Auslegung noch über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Anspruchsvoraussetzungen im Spruch eines Feststellungsbescheides abzusprechen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. August 2005, Zl. 2004/16/0281, sowie die in Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung5, unter Rz 9 ff zu § 92 BAO wiedergegebene Rechtsprechung).
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