Ro 2015/15/0038 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Bei der Abgrenzung der für den Weiterverkauf bestimmten Erzeugnisse von den für die Herstellung der eigenen Produkte erforderlichen Materialien und Hilfsmittel, also jenen, die in die Herstellungskosten eingehen, ist zu berücksichtigen, dass der Landwirt oder der Forstwirt nach § 21 Abs. 1 EStG 1988 die Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft im Regelfall auf eigenem oder gepachtetem Grund mit Hilfe der Naturkräfte unter Einsatz der erforderlichen Arbeit und der erforderlichen Hilfsmittel selbst gewinnt. Der Betrieb verliert die Eigenschaft einer Land- und Forstwirtschaft nicht, wenn er Saatgut zukauft (vgl. VwGH vom 10. Jänner 1964, 1297/63, VwSlg 3003 F/1964). Dies gilt auch für den Zukauf von halbfertigen Jungpflanzen, wenn aus den Jungpflanzen fertige Pflanzen und damit Produkte einer anderen Marktgängigkeit herangezogen ("hergestellt") werden (vgl. idS auch Jilch, Die Besteuerung pauschalierter Land- und Forstwirte5, 2016, 94 ff). Soweit allerdings Pflanzen eingekauft und später als Produkt gleicher Marktgängigkeit wieder verkauft werden, sind sie in die Berechnung nach § 30 Abs. 9 erster Satz BewG einzubeziehen.