Ra 2015/13/0050 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der Betrieb des Museums ist (ein) Gesellschaftszweck der Unternehmerin. In der Erfüllung des Gesellschaftszweckes liegt für sich allein in der Regel keine Leistung gegenüber den Gesellschaftern (vgl. VwGH vom 25. Februar 2009, 2006/13/0128, VwSlg 8413 F/2009), es ist für das Vorliegen eines Leistungsaustausches auch nicht von Relevanz, ob die Leistungen einer Gesellschaft an die Gesellschafter auf besonderen schuldrechtlichen Beziehungen beruhen oder im Gesellschaftsvertrag geregelt sind (vgl. VwGH vom 24. April 2002, 2000/13/0051, VwSlg 7707 F/2002). Entscheidend ist, ob der Gesellschafter (schuldrechtlich oder gesellschaftsrechtlich) Anspruch auf ein konkretes Verhalten der Gesellschaft hat, das ihm einen verbrauchsfähigen (konsumfähigen) Nutzen vermittelt (vgl. VwGH vom 28. April 2011, 2007/15/0064, VwSlg 8637 F/2011).