Können die an den Beamten ergangenen Weisungen bei isolierter Betrachtung von ihrem objektiven Erklärungswert her in vertretbarer Weise als Zuweisung konkreter Rayons auf Dauer (arg:
"... bis auf weiteres"; E 10. Oktober 2012, 2010/12/0198) verstanden werden,so gilt dies ungeachtet der Frage, ob die jeweiligen Folgeweisungen im Hinblick auf den damit verfügten kurzfristigen Wechsel der jeweils zugewiesenen Dauerverwendung ihrerseits rechtmäßig waren.
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