Wie gegenüber dem Beamten ergangene schriftliche Weisungen, also behördliche Willenserklärungen im Einzelfall, aufzufassen sind, ist jeweils nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und stellt daher jedenfalls dann keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar, wenn das vom VwG erzielte Auslegungsergebnis unter Beachtung der in der Rechtsprechung des VwGH entwickelten Auslegungsgrundsätze zumindest vertretbar erscheint. Dies ist hier der Fall. Der in § 44 Abs. 3 letzter Satz BDG 1979 geregelte, von der Rechtsprechung auch als 'Bestätigung' einer Weisung bezeichnete Vorgang (Hinweis E 19. März 2004, 2000/12/0008; E 15. September 2004, 2001/09/0023) ist zwar an die Schriftform, nicht jedoch an den Gebrauch bestimmter Wendungen gebunden. Es reicht vielmehr hin, wenn der objektive Erklärungswert einer solchen schriftlichen Äußerung dahin zu deuten ist, dass der weisungserteilende Vorgesetzte die in der Remonstration geltend gemachten Bedenken nicht teilt und - deshalb - die Weisung aufrechterhalten möchte ('bestätigt') (vgl. E 22. Mai 2012, 2011/12/0170).
Rückverweise