Beim Entzug einer Bewilligung für Probefahrten nach § 45 Abs. 6a KFG 1967 handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (Hinweis E vom 26. Februar 2015, 2012/11/0243), und im Rahmen der Ermessensübung bleibt gegebenenfalls Raum für die Berücksichtigung des Fehlens von vorangegangenen Beanstandungen.