Gegen eine Aussetzungsentscheidung ist eine Revision nur im Fall einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wobei eine außerordentliche Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird (vgl. E 20. Mai 2015, Ra 2015/10/0023, 0024).
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