Aus dem klaren Wortlaut des § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG ergibt sich, dass die arbeitslose Person sich nur für Beschäftigungen bereitzuhalten hat, die "versicherungspflichtig" sind, somit der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung unterliegen. Im Weiteren sind nur solche Stellen in die Prüfung der Verfügbarkeit einzubeziehen, die "üblicherweise", somit regelmäßig und nicht nur ausnahmsweise, am Arbeitsmarkt angeboten werden (vgl. VwGH 24.2.2016, Ra 2015/08/0209).
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