In Konstellationen, in denen die Verfügbarkeit insoweit zeitlich eingeschränkt ist, dass eine arbeitslose Person nur zu bestimmten Tageszeiten einer Beschäftigung nachgehen kann, ist in Hinblick auf das Verfügbarkeitserfordernis des § 7 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 7 AlVG darauf abzustellen, ob auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise Beschäftigungen mit Dienstzeiten, die den konkreten freien Kapazitäten der arbeitslosen Person entsprechen und die die Verfügbarkeitsgrenze übersteigen, angeboten werden (vgl. VwGH 24.2.2016, Ra 2015/08/0209, mwN). Die Verfügbarkeit ist somit nicht schon deshalb zu verneinen, weil ein Arbeitsloser zu den üblichen Zeiten einer Vollzeitbeschäftigung ("werktags tagsüber") an der Aufnahme einer Beschäftigung - etwa aufgrund von Betreuungspflichten - verhindert ist. Sofern auch Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden bzw. - in den in § 7 Abs. 7 AlVG genannten Fällen von Betreuungspflichten - 16 Stunden zu anderen Tageszeiten auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angeboten werden, ist der Arbeitslose auch verfügbar, wenn er sich für die Aufnahme einer solchen Beschäftigung bereithält (vgl. VwGH 17.10.2014, Ro 2014/08/0034, mwN).
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