Rückverweise
Der VwGH hat zu § 38 AVG und die dort vorgesehene Möglichkeit der Aussetzung eines Verfahrens (bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage) die Ansicht vertreten, dass es ab dem Zeitpunkt, in dem eine rechtskräftige Entscheidung der Verwaltungsbehörde über eine Vorfrage vorliegt, an einer Voraussetzung für die Anwendung des § 38 AVG fehlt; die Erlassung eines Aussetzungsbescheides ist nach diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich (vgl. E 19. Februar 1992, 91/12/0255). Nach der rechtskräftigen Entscheidung des Widerstreitverfahrens war eine Aussetzung des UVP-Bewilligungsverfahrens nicht mehr möglich; der Aussetzungsantrag wäre daher zurückzuweisen gewesen. Das VwG hätte somit die Beschwerde abzuweisen und damit die bescheidmäßig erfolgte Zurückweisung des Unterbrechungsantrags durch die vor ihm belangte Behörde bestätigen müssen. Die ersatzlose Behebung nach § 28 Abs. 2 VwGVG 2014 erweist sich daher als rechtswidrig. Der Aussetzungsantrag bezog sich nur auf die Aussetzung des UVP-Verfahrens bis zur Entscheidung über den Widerstreit ("für die Dauer des anhängigen Widerstreitverfahrens"). Ein Verständnis dahingehend, dass der Unterbrechungsantrag auch für den Fall eines rechtswidrigerweise dennoch fortgesetzten UVP-Bewilligungsverfahrens Geltung hätte und die Unterbrechung dieses Verfahrens auch für einen Zeitraum nach dem Ende des Widerstreits bezweckte, ginge über seinen klar abgegrenzten Inhalt hinaus.