JudikaturVwGH

Ra 2015/06/0128 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
29. Januar 2016

Die vorliegende Revision enthält die Ausführungen zur Begründetheit der Revision wortident auch als Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision. Damit wird dem Erfordernis der gesonderten Darlegung von in § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen.

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