Die Bestimmungen der Krnt BauO (§§ 9, 10) und der Krnt BauansuchenV 2002 (§§ 6 Abs. 1, 7, 10) über die beizubringenden Belege stellen Präzisierungen hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen und Belege im Baubewilligungsverfahren dar. Sie verweisen für die Rechtsfolgen der "nicht vollständigen" Beibringung auch jeweils auf § 13 Abs. 3 AVG. Für die Beurteilung, wann ein derartiger Verbesserungsauftrag erteilt und wann von einer ausreichenden Erfüllung des Auftrags ausgegangen werden kann bzw. unter welchen Umständen eine Zurückweisung des Antrags zulässig ist, sind daher die zu § 13 Abs. 3 AVG in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze maßgeblich.
Rückverweise